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Wettbewerbsrecht: Werbung mit höheren durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot rechtswidrig
Der BGH führt aus, dass die Werbeanzeige nicht den Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG gerecht wird, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Werbung waren nicht klar und eindeutig angegeben.
Ferner verstoße die Werbung gegen das sog. Irreführungsverbot.
Grundsätzlich müsse derjenige, der mit höheren durchgestrichenen Preisen werbe, deutlich machen, worauf sich diese Preise beziehen.
Wenn es sich um den durchgestrichenen Preis um einen regulären Preis handele, müsse der Händler angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen wird.
Wenn Sie fragen zum Wettbewerbsrecht oder zu Abmahnungen an Ihre Rechtsanwälte in Jülich haben, können Sie sich gerne hier an uns wenden.
Eingestellt am 21.03.2011 von M. Markus
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