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Verwaltungsrecht: Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für Sachverständige zulässig
Ungleichbehandlung durch eine festgesetzte Höchstaltersgrenze wird durch die legitimen Ziele dieser Regelung gerechtfertigt.
Mit der Bestellung eines Sachverständigen wird die besondere Sachkunde und Eignung zuerkannt.
Dies berücksichtigt auch mittelfristig, das uneingeschränkte Fortbestehen der vollen Leistungsfähigkeit der Sachverständigen.
Der Gesetzgeber durfte richtigerweise davon ausgehen, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit generell nachlässt.
Daher ist die Höchstaltersgrenze auch als verhältnismäßige Regelung der Berufsausübung grundrechtlich gerechtfertigt.
Wenn Sie mehr Informationen zum Verwaltungsrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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