Kontakt
Büro Jülich
Mingers & Kreuzer
Linnicher Straße 11
52428 Jülich
02461 8081
Büro Bonn
Mingers & Kreuzer
Markt 10 - 12
53111 Bonn
0228 18496942
Social Media
Suche
| << Endlich: Neuerungen im Berufungsrecht in Zivilverfahren | IT Recht: DENIC muss Domainnamen bei Mißbrauch löschen >> |
Verfassungsbeschwerde der Stadt Düren gegen Änderung des Braunkohleplans Inden II erfolglos
Der geänderte Braunkohlenplan legt für die Zeit nach Beendigung des Abbaubetriebs anstelle der ursprünglich vorgesehenen Wiederverfüllung des Restlochs die Anlage eines rund 1.100 ha großen Restsees fest. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Änderung eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung erblickt. Dem ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u.a. aus:
Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der angegriffene (geänderte) Braunkohlenplan mit dem als Ziel der Raumordnung festgelegten Restsee in das Recht der Beschwerdeführerin auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung – LV NRW – rechtserheblich eingreife. Die Beschwerdeführerin verfüge gegenwärtig nicht über hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen für die vom See in Anspruch genommene, mit rund 68 ha auf ihrem Gebiet liegende Fläche. Ebensowenig würden wesentliche Teile ihres Stadtgebiets einer durchsetzbaren örtlichen Planung entzogen. Jedenfalls halte eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit einer Überprüfung am Maßstab des Art. 78 LV stand. Mängel des formalen Planaufbaus oder der Begründung, die das Selbstverwaltungsrecht verletzen könnten, seien nicht erkennbar. Die Ausweisung eines Restsees stehe im Einklang mit den im Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm vorgegebenen Zielen der Braunkohlenplanung und überschreite damit nicht den allgemeinen Ermächtigungsrahmen.
Eingestellt am 27.10.2011 von M. Markus
Trackback



Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.