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Sportrecht: Kein Verwertungsrecht eines Fußballverbandes für Amateurfußballspieler.
Der Beklagte betreibt unter der Internetseite www.hartplatzhelden.de ein Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können.
Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.
Das Internetportal finanziert sich durch Werbeeinnahmen.
Der Kläger ist der Meinung, dass ihm als Veranstalter der Fußballspiele innerhalb seines Verbandsgebietes das ausschließliche Verwertungsrecht zustehe.
Er hat daher Unterlassung verlangt im Hinblick auf eine unzulässige Leistungsübernahme, einer wettbewerbswidrigen Behinderung sowie einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgerückten Gewerbebetrieb.
Die Klage war erfolgreich vor dem Landgericht Stuttgart.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen und jedoch die Revision zugelassen.
Der BGH hat nunmehr dem Beklagten Recht gegeben.
Wenn Sie mehr Informationen zum Sportrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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