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Mietrecht: Vermieter muß bei Mieterhöhungsverlangen nicht erhaltene öffentliche Förderungsmittel angeben
Grundsätzlich soll die Angabepflicht des Vermieters gewährleisten, dass der Mieter eine Überprüfungsmöglichkeit der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln hat.
Gem. § 558 Abs. 5 BGB i.V.m. § 559 a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, dies gilt jedoch nicht für die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.
Wenn Sie mehr Informationen zum Mietrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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