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Mietrecht: Keine Mietminderung bei Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche bei fehlender Verbindlichkeit der Angaben im Mietvertrag

Der BGH hat am 10.11.2010 entschieden, dass ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Flächenunterschreitung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Wohnungsgröße in dem Mietvertrag der Parteien nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung angegeben war.

Die Parteien hatten ausdrücklich in dem Mietvertrag festgehalten, dass die angegebene qm-Zahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen solle.

Das Amtsgericht hat die Mietminderung dem Grunde nach für berechtigt gehalten und der Klage nur in geringerer Höhe stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Minderung der Miete verneint.

Dieses Urteil bestätigte nunmehr der BGH.

Wenn Sie mehr Informationen zum Mietrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.



Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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