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Mietrecht: BGH entscheidet über Umlagefähigkeit der Kosten für Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung
Dies gilt auch für den Fall, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt, um sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten zu lassen.
Gem. § 559 Abs. 1 BGB hat der Vermieter das Recht, insofern er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken , oder andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, die jährliche Miete um 11 % für die für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Gem. § 554 BGB hat der Mieter diese Maßnahmen zu dulden.
Aufwendungen, die der Mieter jedoch infolge einer dieser Maßnahmen machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen.
Auf Verlangen hat er auch einen Vorschuß zu leisten.
Wenn Sie Fragen zum Mietrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
Eingestellt am 15.04.2011 von M. Markus
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