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Klage gegen Gentechnikgesetz abgelehnt
Die Eingriffe des Gentechnikgesetzes in die Grundrechte auf informationale Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, die Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz und Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz sind gerechtfertigt.
Dies liegt vor allen Dingen daran, dass das Gemeinwohl vor den Gefahren der Gentechnik geschützt werden muß.
Die Gentechnik verändert das Erbgut von Pflanzen und greift damit in elementare Strukturen des Lebens ein.
Daraus ergibt sich auch, dass Landwirte, welche genmanipulierte Pflanzen anbauen, in vollem Umfang für Schäden haften.
Wenn Sie mehr Information zum Gentechnikgesetz benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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