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Gesellschaftsrecht: Quotale Haftung von Gesellschaftern eines geschlossenen Immobilienfonds

Der BGH hat am 08.02.2011 entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindert.

Dies hänge vielmehr von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab.

Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept.

Die Vertragsparteien seien in der Gestaltung frei.

In den beiden durch den BGH zu entscheidenden Fällen nahmen die einen Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch.

In den Darlehensverträgen wurde vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften.

Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Darlehen. Sie verwerteten zudem die Fondsgrundstücke.

Die Parteien streiten nun darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Da hier die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.

Der BGH hat daher die Entscheidung des Vordergerichts aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergericht zurückgewiesen.

Wenn Sie mehr Informationen zum Gesellschaftsrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.



Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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