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Der Bundesgerichtshof hat erneut die Preisänderungsklausel in einem Gas-Lieferungsvertrag für unwirksam erklärt
Das beklagte Energieunternehmen kann sich nicht auf das bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, weil das Unternehmen den Verbraucher nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE Comfort beliefert hat.
Ferner ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens enthaltene Preisänderungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Kunden keinen der Regelung des § 32 Abs. 2 AVB GasV entsprechendes Sonderkündigungsrecht einräumt.
Wenn Sie mehr Informationen zu Preisänderungsklauseln benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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