Kontakt
Büro Jülich
Mingers & Kreuzer
Linnicher Straße 11
52428 Jülich
02461 8081
Büro Bonn
Mingers & Kreuzer
Markt 10 - 12
53111 Bonn
0228 18496942
Social Media
Suche
| << Arbeitsrecht: § 613 a BGB gilt auch bei... g eines Betriebsteils | Kaufrecht: Ebay-Kontoinhaber haftet... ht bei unbefugter Nutzung >> |
Arbeitsrecht: Urlaub in der Kündigungsfrist
Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Abgeltung des restlichen Urlaubs in der Kündigungszeit erfolgt durch ein einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Arbeitgeber.
Diese Erklärung muß jedoch für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die restlichen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will.
Bleiben dabei Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers.
Als Erklärender hat es der Arbeitgeber daher in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.
Im durch das Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, konnte der klagende Arbeitnehmer der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch oder nur Teile des Urlaubsanspruchs erfüllen wollte.
Daher hatte der klagende Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess derart Recht bekommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitsgebers nicht beendet worden ist.
Es steht dem Arbeitnehmer noch Resturlaub zu.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
Eingestellt am 19.05.2011 von M. Markus
Trackback



Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.