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Arbeitsrecht: Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf Einsicht in die Personalakte
Dies ergibt sich aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB des Arbeitgebers.
Danach hat er auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Hierunter subsummiert das Bundesarbeitsgericht auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf Information einer Selbstbestimmung.
Der Anspruch folgt nicht aus § 34 BdSG.
Dortige Ansprüche beziehen sich nicht auf Akten, die nur in Papierform dokumentiert werden.
Wenn Sie mehr Informationen zum Arbeitsrecht in Jülich benötigen, können Sie sich gerne hier an uns wenden.
Eingestellt am 18.02.2011 von M. Markus
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