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Arbeitsrecht: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz des Fahrzeuges bei Unfallschaden während Rufbereitschaft
Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen.
Dazu gehören grundsätzlich auch Schäden an seinem PKW.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht jedoch eine Ausnahme dieser Grundsatzregelung gesehen, da der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privat-PKW’s für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig und pünktlich am Arbeitsort zu erscheinen.
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich hier gerne an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
Eingestellt am 28.06.2011 von M. Markus
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