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Arbeitsrecht: Arbeitgeber hat Kosten einer in Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen
Voraussetzung dafür ist, dass das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und die Schulung für die Betriebsratstätigkeit für erforderlich gehalten wird.
Im vorliegenden Fall konnte von der Erforderlichkeit ausgegangen werden.
Die Betriebsratsmitglieder hatten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse einer in der deutschen Sprache durchgeführten Schulung nicht ausreichend folgen können.
Grundsätzlich sei es Betriebsratsmitgliedern nicht zuzumuten, ihr Betriebsratsamt nur bei ausreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache auszuüben.
Aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei eine derartige Schulung erforderlich gewesen.
Der Beschluß ist nicht rechtskräftig.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
Eingestellt am 16.03.2011 von M. Markus
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